Der skandalöse Baustopp der UDB Potsdam-Mittelmark und seine Folgen: Schwere Schäden für die Kirchengemeinde Buckau
Der u.a. am Brandenburger Denkmalgesetz §21 vorbei erlassene zweite schikanöse Baustopp innerhalb von zwei Jahren durch Frau Dr. Aehlich vom 3. April 2012 mit sofortigem Vollzug hat abzüglich der zur Gefahrenabwehr eingeschobenen Dachdeckung am Chor (4 Tage vom 29.5.-1.6.) inzwischen zu einem Baustillstand von 71 Tagen in der Buckauer Kirche geführt.
Was wurde durch den schikanösen Baustopp bisher bewirkt:
- Verzögerung der gesamten Baumaßnahmen um bisher 71 Tage
- Regenschäden an der Chordecke bis zum 29.5.
- Ausfall der Gottesdienste zu Karfreitag, Ostern und Pfingsten
- Verzögerung der Orgelrestaurierung
- Ausfall der Orgeleinweihung zu Pfingsten
- Ausfall von sechs Andachten während des Deutschen Wandertags
- Ausfall von sechs meditativen Orgelmusiken zum Mittagsgebet während des Deutschen Wandertages
- Ausfall der Nacht der Offenen Kirche in der Johannisnacht 23. Juni – 24. Juni 2012 mit Stille, Orgelmusik und gregorianischem Stundengebet um 21.00 Uhr, 24.00 Uhr, 3.00 Uhr und 6.00 Uhr
- Ausfall von drei Konzerten in Buckau während des Deutschen Wandertages
- Ausfall von 17 Tagen „Offene Kirche“ allein im Umkreis des Deutschen Wandertages.
- Ausfall von 68 Führungen allein im Zusammenhang mit dem Deutschen Wandertag.
Der Baustopp wurde erlassen durch die Untere Denkmalbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark ohne Berücksichtigung der zum 112. Deutschen Wandertag geplanten Veranstaltungen und entgegen § 21 des Brandenburger Denkmalschutzgesetzes über „Denkmale, die der Religionsausübung dienen“, wo es heißt: „Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten“
– die Baueinstellungsverfügung war also
- unverhältnismäßig und
- zumindest grob rechtsfehlerhaft,
- wenn nicht gar rechtswidrig.
Wie wird der Landkreis für die Schäden und Kosten durch die Bauverzögerungen und für die Spendenausfälle durch verhinderte Gottesdienstkollekten, Benefizkonzerte und Spenden bei den Führungen aufkommen?
Und wie werden die geistlichen Schäden, die durch Mißachtung der religiösen Belange im Bescheid der UDB (§ 21 Brandenburger Denkmalschutzgesetz, Artikel 4,2 GG) entstanden sind, wieder gut gemacht?
Thomas Gandow