MAZ 01.04.2008 Kirche hat ihre eigenen Gesetze – Ältestenwahl: Klage von Ute Gandow abgewiesen

Quelle: Märkische Allgemeine, Brandenburger Kurier, 01.04.2008
Die Kirche hat ihre eigenen Gesetze
Ältestenwahl: Klage von Ute Gandow gegen Ausschluss abgewiesen / Richter empfehlen gütliche Einigung

Von CHRISTIAN JOHNSEN
BUCKAU/MAGDEBURG Das evangelische „Priestertum aller Gläubigen“ gilt nicht vor dem Kirchengericht. Dort können nur Pfarrer und Kirchenbeamte ihre Rechte einklagen, nicht aber Gemeindeglieder oder Älteste.

Das ist der Tenor des Urteils, mit dem am vergangenen Freitag in Magdeburg das Verwaltungsgericht der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland (EKM) die Klage der Buckauer Kirchenältesten Ute Gandow gegen ihren Ausschluss aus dem Gemeindekirchenrat als unzulässig abwies.
Die Frau des Berliner Beauftragen für Sekten- und Weltanschauungsfragen hatte den Umgang mit Gemeindebeiträgen und Kollekten im Kirchspiel beanstandet und mehr Transparenz gefordert.

Vor einem Jahr wurde sie deshalb durch Beschluss des Kreiskirchenrates Elbe-Fläming aus dem Gemeindekirchenrat Ziesar ausgeschlossen (MAZ berichtete).
Dagegen legte sie beim Kirchenamt der EKM Beschwerde ein.

Die wurde von Oberkirchenrat Madjera zurückgewiesen. Madjera selbst hatte ganz am Anfang dem Kirchenkreis geraten, die Älteste wegen Unwürdigkeit auszuschließen, wenn sie nicht freiwillig geht.
In seinem Nichtabhilfebescheid fügte der Kirchenbeamte dem noch die Rechtsfolge hinzu, dass Ute Gandow ihr passives Wahlrecht in der Kirche für alle Zeiten verliert, indem er ihren Ausschluss auf § 34 des neuen Gemeindekirchenratsgesetzes abstellte. Der war zwar noch nicht in Kraft, schreibt aber den Verlust der Wählbarkeit eindeutig vor.
Dieser Bescheid ist nicht anfechtbar, urteilten jetzt die Richter.

Nach dem Grundgesetz stehe zwar jedem, der in seinen Rechten verletzt werde, der Rechtsweg offen. Doch diese Generalklausel gelte nicht in der Kirche.
Der Staat gestatte den Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Und der kirchliche Gesetzgeber, die Synode, habe Kirchengerichten nur einen begrenzten Kanon an Zuständigkeiten zugewiesen.
Klageberechtigt seien nur kirchliche Körperschaften und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Einfache Mitarbeiter oder Mitglieder könnten das Gericht nur anrufen, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Das sei hier nicht der Fall.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Diskriminierung, wie sie der Anwalt der Klägerin vorgetragen hatte, müssten durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) geprüft werden. Die Richter sahen keine Möglichkeit, ihm diese Frage zur Entscheidung vorzulegen, weil sie die kirchliche Grundordnung nicht für verletzt hielten. Sie ließen Revision zu, empfahlen aber den Parteien, sich vor der nächsten Instanz gütlich zu einigen.

Gandows Prozessvertreter kündigte den Gang vor die Zivilgerichte an, wenn die Kirche den Vorwurf der Unwürdigkeit nicht zurücknehme. Um Ute Gandow absetzen zu können, habe das Kirchenamt den unbestimmten Rechtsbegriff der „Unwürdigkeit“ großzügig ausgeweitet und die unbequeme Fragestellerin auf eine Ebene mit Kriminellen gesetzt.

Bisher war jede Einigung daran gescheitert, dass die Kirche Ute Gandow ihr Wahlrecht nur zurückgeben will, wenn sie gleichzeitig darauf verzichtet, es auszuüben.
Vor Gericht bot der Kirchenkreis jetzt an, sich öffentlich bei ihr zu
entschuldigen. Dagegen hätte sie nichts einzuwenden.

Doch auf ihr Wahlrecht will Ute Gandow dafür nicht verzichten:
„Als Christin kann ich verzeihen. Aber wenn ich nicht unwürdig bin, muss ich auch weiterhin unsere Dorfgemeinde Buckau vertreten können. Alles andere ist Unsinn.“

Die Hälfte der evangelischen Christen in Buckau hatte im Oktober ihren Wahlvorschlag unterschrieben. Die Ältestenwahl wurde daraufhin ausgesetzt, bis ihre Wählbarkeit geklärt ist.