Zu Grunde gerichtet – MAZ 19.4.2008

 Zu Grunde gerichtet – MAZ 19.4.2008
Leserbrief zu „Die Kirche hat eigene Gesetze“, MAZ vom 1.4.2008

BUCKAU | Buckaus kirchliches Leben, Gottesdienste, Konzerte, Lesungen (unter anderem von meiner Mutter Eva Zeller 2006) und Führungen durch die Kirche, die für Jung und Alt eine Unterweisung in Bibelkunde bedeuteten, fröhliche Feste, an denen sich alle beteiligten, eine rege Dorfjugend, Scharen von Reise- und Wandergruppen, die in der Kirche und im Pfarrhaus Leib und Seele stärken durften…

Das alles gibt es nicht mehr. Ute Gandow, die der Buckauer Kirche wieder Leben eingehaucht hatte, hat sich damit angeblich „unwürdig“ verhalten.

Transparenz und Wahrhaftigkeit im Umgang mit Spenden und Kollekten sind für sie unverzichtbar.Was ist an der Einmischung in die eigenen Angelegenheiten unwürdig? Frau Gandow hat nur den verbrieften Auftrag einer Kirchenältesten ernst genommen. Dazu gehört auch das Recht, über die Verwendung der Finanzmittel vollständig unterrichtet zu werden und der Einblick in die Unterlagen – in anderen Landeskirchen alles eine Selbstverständlichkeit.

Ganz anders sehen dies anscheinend die Kirchenoberen in Magdeburg. Sie schließen Frau Gandow aus dem Gemeindekirchenrat aus und werfen ihr „unwürdiges Verhalten“ vor. Die beiden einzigen Fälle von Ausschluss wegen Unwürdigkeit in den letzten Jahren waren übrigens wegen Kindesmissbrauchs und Diebstahls. Frau Gandow wird mit Kriminellen verglichen, um sie auszuschließen und damit eine aufgeweckte Gemeinde lahm zu legen.

Meine geistlichen Wurzeln liegen in Buckau, Pfarrer Simon hat mich 1945 in Görzke getauft.Ich war jetzt sehr dankbar, dort wieder eine derart strahlende, lebendige Gemeinde anzutreffen. Sie ist umgebracht worden. Das ganze schreit zum Himmel.
Maren Rudorff,
Jörg Räder, Berlin.

MAZ 01.04.2008 Kirche hat ihre eigenen Gesetze – Ältestenwahl: Klage von Ute Gandow abgewiesen

Quelle: Märkische Allgemeine, Brandenburger Kurier, 01.04.2008
Die Kirche hat ihre eigenen Gesetze
Ältestenwahl: Klage von Ute Gandow gegen Ausschluss abgewiesen / Richter empfehlen gütliche Einigung

Von CHRISTIAN JOHNSEN
BUCKAU/MAGDEBURG Das evangelische „Priestertum aller Gläubigen“ gilt nicht vor dem Kirchengericht. Dort können nur Pfarrer und Kirchenbeamte ihre Rechte einklagen, nicht aber Gemeindeglieder oder Älteste.

Das ist der Tenor des Urteils, mit dem am vergangenen Freitag in Magdeburg das Verwaltungsgericht der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland (EKM) die Klage der Buckauer Kirchenältesten Ute Gandow gegen ihren Ausschluss aus dem Gemeindekirchenrat als unzulässig abwies.
Die Frau des Berliner Beauftragen für Sekten- und Weltanschauungsfragen hatte den Umgang mit Gemeindebeiträgen und Kollekten im Kirchspiel beanstandet und mehr Transparenz gefordert.

Vor einem Jahr wurde sie deshalb durch Beschluss des Kreiskirchenrates Elbe-Fläming aus dem Gemeindekirchenrat Ziesar ausgeschlossen (MAZ berichtete).
Dagegen legte sie beim Kirchenamt der EKM Beschwerde ein.

Die wurde von Oberkirchenrat Madjera zurückgewiesen. Madjera selbst hatte ganz am Anfang dem Kirchenkreis geraten, die Älteste wegen Unwürdigkeit auszuschließen, wenn sie nicht freiwillig geht.
In seinem Nichtabhilfebescheid fügte der Kirchenbeamte dem noch die Rechtsfolge hinzu, dass Ute Gandow ihr passives Wahlrecht in der Kirche für alle Zeiten verliert, indem er ihren Ausschluss auf § 34 des neuen Gemeindekirchenratsgesetzes abstellte. Der war zwar noch nicht in Kraft, schreibt aber den Verlust der Wählbarkeit eindeutig vor.
Dieser Bescheid ist nicht anfechtbar, urteilten jetzt die Richter.

Nach dem Grundgesetz stehe zwar jedem, der in seinen Rechten verletzt werde, der Rechtsweg offen. Doch diese Generalklausel gelte nicht in der Kirche.
Der Staat gestatte den Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Und der kirchliche Gesetzgeber, die Synode, habe Kirchengerichten nur einen begrenzten Kanon an Zuständigkeiten zugewiesen.
Klageberechtigt seien nur kirchliche Körperschaften und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Einfache Mitarbeiter oder Mitglieder könnten das Gericht nur anrufen, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Das sei hier nicht der Fall.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Diskriminierung, wie sie der Anwalt der Klägerin vorgetragen hatte, müssten durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) geprüft werden. Die Richter sahen keine Möglichkeit, ihm diese Frage zur Entscheidung vorzulegen, weil sie die kirchliche Grundordnung nicht für verletzt hielten. Sie ließen Revision zu, empfahlen aber den Parteien, sich vor der nächsten Instanz gütlich zu einigen.

Gandows Prozessvertreter kündigte den Gang vor die Zivilgerichte an, wenn die Kirche den Vorwurf der Unwürdigkeit nicht zurücknehme. Um Ute Gandow absetzen zu können, habe das Kirchenamt den unbestimmten Rechtsbegriff der „Unwürdigkeit“ großzügig ausgeweitet und die unbequeme Fragestellerin auf eine Ebene mit Kriminellen gesetzt.

Bisher war jede Einigung daran gescheitert, dass die Kirche Ute Gandow ihr Wahlrecht nur zurückgeben will, wenn sie gleichzeitig darauf verzichtet, es auszuüben.
Vor Gericht bot der Kirchenkreis jetzt an, sich öffentlich bei ihr zu
entschuldigen. Dagegen hätte sie nichts einzuwenden.

Doch auf ihr Wahlrecht will Ute Gandow dafür nicht verzichten:
„Als Christin kann ich verzeihen. Aber wenn ich nicht unwürdig bin, muss ich auch weiterhin unsere Dorfgemeinde Buckau vertreten können. Alles andere ist Unsinn.“

Die Hälfte der evangelischen Christen in Buckau hatte im Oktober ihren Wahlvorschlag unterschrieben. Die Ältestenwahl wurde daraufhin ausgesetzt, bis ihre Wählbarkeit geklärt ist.